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Betriebsurlaub: Das ist bei Dauer, Ankündigung & Gehalt erlaubt

Als Arbeitnehmer sind Urlaubstage oft eine gerngesehene Abwechslung. Bezahlter Jahresurlaub ist gesetzlich vorgeschrieben, sodass Sie sich für eine bestimmte Zeit ohne Stress erholen können. Dabei haben Sie als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität, um den Urlaub an Ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen. Somit können Sie die Urlaubstage z. B. besser mit der Familie verbringen, die Feiertage besser nutzen oder schon lange im Vorfeld eine Reise buchen.

Wie verhält es sich jedoch mit dem Betriebsurlaub bzw. der Betriebsferien? In welchem Rahmen kann Ihr Arbeitgeber diesen anordnen und wie wirkt sich dieser auf Ihre eigenen Urlaubswünsche aus? Lesen Sie dazu die wichtigsten Informationen zu den Regelungen in den folgenden Abschnitten nach, die unsere Jobbörse für Sie zusammengetragen hat. Informieren Sie sich hier über den gesetzlichen Rahmen zu Betriebsferien und beachten Sie unsere Tipps, damit Sie den Urlaub als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer optimal nutzen.

Was ist ein Betriebsurlaub? Die gesetzlichen Regelungen

Der Betriebsurlaub kann als ein Zeitraum definiert werden, in dem ein Unternehmen vorübergehend eine Betriebsschließung anordnet. Das hat zur Folge, dass Sie als Arbeitnehmer und Ihre Kollegen in dieser Zeit nicht wie üblich im Unternehmen arbeiten können. Dies kann das gesamte Unternehmen betreffen oder nur eine Abteilung im Betrieb.

Regelungen zu Betriebsferien sind hierbei im BurlG (Bundesurlaubsgesetz) festgelegt. Dieser Rahmen ist somit für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gesetzlich bindend und Ihre Arbeitgeber haben das Recht, die Betriebsferien umzusetzen, solange sie sich an die Vorgaben halten. Das BurlG legt hierfür sowohl die Dauer als auch mögliche Gründe und andere Faktoren fest, die der Arbeitgeber beachten muss, damit der Betriebsurlaub legitim ist.

Grundsätzlich gilt, dass Ihre Wünsche als Mitarbeiter bezüglich Ihrer Urlaubstage berücksichtigt werden müssen. Dies wird Ihr Betrieb in der Regel auch tun, denn ansonsten können Sie vom Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dieses sagt aus, dass Sie festgelegte Urlaubstage bzw. Betriebsferien vom Arbeitgeber verweigern können, wenn Sie damit nicht einverstanden sind und Sie nicht zu Ihren persönlichen Urlaubswünschen befragt wurden. In der Regel wurden spezifische Regelungen zu Ihrem Urlaub und den Betriebsferien im Arbeitsvertrag festgelegt und diese sind generell im Einklang mit den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes. Dies betrifft z. B. ebenfalls die Regel, dass Sie nach 6 Monaten im Betrieb erstmals einen Urlaubsanspruch haben.

Das gilt für Urlaubstage im Betriebsurlaub

Tage aus Betriebsferien werden wie normaler Urlaub behandelt. Ihre im Arbeitsvertrag festgelegte Anzahl an freien Tagen sinkt daher mit jedem Betriebsurlaub. Das kann sich somit auf Ihre Planung des eigenen Urlaubs auswirken.

  • Im Arbeitsvertrag muss festgelegt sein, dass der Arbeitgeber einen Betriebsurlaub anordnen kann.
  • Betriebsurlaub muss angekündigt werden: 6 Monate gelten generell als zumutbare Frist, auch wenn ein genauer zeitlicher Rahmen im Gesetz nicht festgelegt ist.
  • Höchstens dürfen 60 Prozent im Jahresurlaub als Betriebsferien verplant werden. Es steht Ihnen als Arbeitnehmer in jedem Fall zu, mindestens zwei Fünftel selbst zu planen. Steht etwas anderes im Arbeitsvertrag, können Sie dagegen vorgehen.
  • Da es für den Lohn nicht von Belang ist, ob Tage im Urlaub von Ihnen oder dem Betrieb geplant wurden, findet die Fortzahlung wie festgelegt im Arbeitsvertrag statt.
  • Wenn Mitarbeitende zum Jahresende keinen Urlaubsanspruch mehr haben, gehen zusätzliche Betriebsferien zulasten des Arbeitgebers. Beispielsweise kann der eingeplante Weihnachtsurlaub dann nicht auf das kommende Jahr der Mitarbeiter angerechnet werden.
  • Bei einem Betriebsurlaub haben Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht, das z. B. durch den Betriebsrat repräsentiert wird. Auf die üblichen Betriebsferien zu bestimmten Jahreszeiten trifft dies nicht zu und die einzelnen Tage werden vertraglich gleichbehandelt.

Betriebsferien: Anordnung durch den Arbeitgeber?

Das Unternehmen kann Urlaubstage anordnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Doch es gibt auch übliche Fälle, bei denen Sie als Arbeitnehmer und Ihre Kollegen nicht gegen die festgelegten Betriebsferien gesetzlich vorgehen können. Dies betrifft vorhersehbare Zeiträume, bei denen die Einnahmen merklich sinken:

  • Feiertage: Betriebsferien werden in manchen Branchen z. B. oft zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester oder während der Sommerferien eingeplant.
  • Brückentage: Einzelne Feiertage können mitten in der Woche liegen, sodass der Arbeitgeber einzelne Brückentage zum Wochenende anordnen kann.

Neben dieser üblichen Planung gelten darüber hinaus dringende geschäftliche Belange, bei denen der Arbeitgeber einen Urlaub anordnen kann. Bisher ist umstritten, ob der Nachweis dieser Gründe auch wegfallen kann, wenn es im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die Unternehmensführung entsprechende Vereinbarungen mit dem Betriebsrat getroffen hat. Lassen Sie entsprechende Klauseln im Zweifel von einem Anwalt prüfen, wenn Sie diese anfechten wollen. Legen diese dringenden geschäftlichen Belange jedoch vor, kann das Unternehmen den Betriebsurlaub wie geplant anordnen. Diese Gründe sind:

  • ein Stillstand bei saisonal orientierten Firmen, die zu bestimmten Zeiten deutlich weniger Umsätze erwarten
  • absehbare, längere Umbauarbeiten vor Ort sind ein Grund für Betriebsferien
  • Betriebspausen oder sogar Schließungen von wichtigen Zulieferern oder Geschäftspartnern
  • der Wegfall einer für das Geschäft zentralen Person durch z. B. einen Betriebsausflug oder eigenen Urlaub

Ein Zwangsurlaub lässt sich jedoch nicht anordnen, wenn es sich lediglich um z. B. einen vorübergehenden Arbeitsmangel, technische Störungen oder andere kurzfristige Probleme handelt. Auch bereits bewilligte Urlaubstage von Ihnen können auch bei besonderen Fällen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Derartige Risiken lassen sich nicht auf Arbeitnehmer übertragen. Außerdem gilt generell die Pflicht einer fristgemäßen Ankündigung. Daher können je nach Fall auch langfristige Pausen in der Firma nicht spontan mit Betriebsferien überbrückt werden.

Sonderfälle: Krankheit, Arbeit im Betriebsurlaub und Kündigung

Wenn Sie als Arbeitnehmer während einer festgelegten Betriebspause krank werden, erscheint dies zunächst als sehr unvorteilhaft. Diese Tage gelten wie bei einem selbst festgelegten Urlaub und Sie können sich nicht wie gewohnt krankmelden. Das stellt jedoch kein Problem dar, denn ein ärztliches Attest können Sie entsprechend auch rückwirkend als Nachweis verwenden. In diesem Fall sind die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Betriebsferien anrechenbar. Die gewonnenen freien Tage können Sie daher entsprechend neu festlegen.

Ob Betriebsurlaub oder selbst festgelegt: Sie sollten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, da dies dem Zweck der freien Tage entgegensteht. Daher ist es auch nicht erlaubt, dass Ihnen für dieser Zeit Aufgaben für den Betrieb übertragen werden, wie z. B. während eines freien Auslandsaufenthalts nach neuen Geschäftspartnern zu suchen. Bei Selbstständigen ist es gesetzlich hingegen nicht von Belang, wenn Sie freiwillig während der freien Zeit arbeitsrelevante Tätigkeiten ausführen.

Es kann vorkommen, dass Sie als Arbeitnehmer wegen eines spontanen Jobangebots während der Betriebsferien kündigen wollen. Hierbei gilt, dass dies grundsätzlich erlaubt ist. Ein Betriebsurlaub befreit den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, Post anzunehmen. Allerdings können auch Mitarbeitende in der Firma im Betriebsurlaub gekündigt werden. Es gelten die üblichen Regelungen, dass das Kündigungsschreiben vor Ablauf der Frist im Briefkasten liegen muss. Anschließend kann generell innerhalb von drei Wochen Einspruch erhoben werden und es können noch andere Regelungen gelten, die jeweils im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Wenn Sie gekündigt werden und die Frist verpassen, können Sie in der Regel einen Einspruch durchsetzen, da eine Verantwortung des Unternehmens nachgewiesen werden kann. Die Firma müsste im Normalfall den Zeitraum der Freistellung nämlich rechtzeitig vorher ankündigen.

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Alternativen zum Betriebsurlaub

Durch die Kommunikation mit dem Betriebsrat oder direkt mit dem Arbeitgeber können Sie eventuelle Möglichkeiten nutzen, Alternativen zum festgelegten Betriebsurlaub zu besprechen. Eine solche Umstrukturierung kann je nach Fall für beide Seiten von Vorteil sein.

Überstunden können und müssen abgebaut werden. Wenn Sie für sich viele betriebliche Freitage feststellen und noch viele Überstunden haben, kann für diesen Zeitraum stattdessen der Abbau der Überstunden sinnvoll sein.

In einer leitenden Personalposition als Arbeitnehmer können Sie prüfen bzw. den Betriebsrat ansprechen, ob befristete Zeitarbeitskräfte oder andere Spezialisten den Umsatz erhöhen würden. Längere saisonale Betriebsferien durch fehlende Einnahmen werden eventuell nicht mehr nötig. Mitarbeitende erhalten mehr Flexibilität durch die eigene Urlaubsplanung und die Firma generiert fortlaufend mehr Einnahmen.