Copyright©shironosov

Bewerbungskosten: Pauschal von der Steuer absetzen

Steuervorteile sollten ausgenutzt werden. Schließlich schenkt der Staat seiner Einwohnerschaft nichts, wenn es um die Steuern geht. Er ermöglicht jedoch, Werbungskosten oder Fahrtkosten zur Arbeit von der Steuer abzusetzen.

Sämtliche Bewerbungskosten sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbungen im Steuerjahr erfolgreich waren oder nicht. In der heutigen Zeit erhalten viele Arbeitgeber oft mehrere Hundert Bewerbungen, sodass zahlreiche Absagen nahezu unvermeidlich sind. Zur Wahl steht dann das Einreichen einzelner Belege oder der Eintrag einer pauschalen Summe.

Was gilt als Bewerbungskosten?

Als Bewerbungskosten werden sämtliche Ausgaben gewertet, die im Rahmen eines Bewerbungsprozesses angefallen sind. Auch die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen sowie damit zusammenhängende Ausgaben wie Verköstigung dürfen in der nachfolgenden Steuererklärung abgesetzt werden. Wichtig ist, die Belege für diese Ausgaben vollständig vorlegen zu können:

  • Porti
  • Versandtaschen
  • Klarsichthüllen
  • Bewerbungsfotos
  • Fahrtkosten
  • Übernachtungen
  • Verköstigung

Alle Ausgaben für Bewerbungen müssen mit einem glaubwürdigen Nachweis – etwa einer Rechnungskopie, einer Quittung oder einem Kontoauszug – lückenlos belegt werden. Ist das nicht möglich oder sind Belege abhandengekommen, bleibt die pauschale Absetzung der angefallenen Kosten. Diese kann jedoch Nachteile mit sich bringen.

Welche Bewerbungskosten sind steuerlich absetzbar?

Das Finanzamt betrachtet Bewerbungskosten als Werbungskosten. Werbungskosten werden laut §9 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) als Aufwendungen betrachtet, die dem Erreichen, Erhalten und Sichern einer Arbeit bzw. dem Erzielen von Einnahmen dienen.

Als Bewerbungskosten sind demnach alle direkt mit der Bewerbung entstehenden Kosten anzusehen. Auch alle indirekt und in der Folge einer Bewerbung entstehenden Begleitkosten dürfen als Bewerbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Steuerpflichtige dürfen folgende Kosten als Werbungskosten absetzen:

  • Ausgaben für professionelle Bewerbungsfotos
  • Recherchematerialien wie Firmenbroschüren, Bewerbungsratgeber
  • Umzugskosten, wenn die neue Arbeit einen Umzug erforderlich macht
  • ein Notebook, falls dieses extra für Bewerbungszwecke angeschafft wird
  • alle Aufwendungen für Büromaterialien, die für die Bewerbung wichtig sind
  • Anschaffung eines leistungsfähigeren Druckers für die professionelle Bewerbung
  • sämtliche Fahrt-, Übernachtungs- und Reisekosten für Vorstellungsgesprächen
  • Kosten für Internetnutzung (Suche nach Jobportalen, Bewerbungs-Webseiten…)

Gegebenenfalls dürfen Sie in der Steuererklärung auch Aufwendungen absetzen, die durch professionelle Dienste wie Bewerbungsprofis geleistet wurden. Darunter fallen etwa

  • professionelle Bewerbungsvideos
  • vom Notar beglaubigte Zeugnisse und Urkunden
  • mithilfe eines Dienstleisters erstellte Bewerbungsmappen
  • von einem Profi erstellte Webseiten, die der Stellensuche dienen
  • Aufwendungen für Bewerbungstrainings bzw. die Teilnahme an Bewerbungsseminaren
  • Übersetzungen von fremdsprachlichen Dokumenten durch ein Übersetzungsbüro

Wichtig ist, dass der Nachweis eines direkten Zusammenhangs mit der Bewerbung geliefert wird. Alle Aufwendungen, die jemand als Bewerbungskosten von der Steuer absetzen möchte, müssen nachvollziehbar der Jobsuche gedient haben. Die Anschaffung eines teuren Gaming-PCs als durch die Bewerbung bedingt ist gegenüber dem Finanzamt nicht glaubhaft vertretbar.

Wie setzen Sie Bewerbungskosten pauschal ab?

Üblicherweise wird geraten, sämtliche Belege und Nachweise für Bewerbungskosten für die nächste Steuererklärung zu sammeln. Die Nachweise für Bewerbungskosten sollten lückenlos vorliegen und glaubhaft mit der Bewerbung zusammenhängen. Alternativ besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für die Bewerbung pauschal abzusetzen.

Das Finanzamt setzt in diesem Fall eine „Nichtbeanstandungsgrenze“ an. Gemeint ist damit eine pauschal absetzbare Summe für Aufwendungen, die das Finanzamt für glaubhaft hält. Liegen die abgesetzten Aufwendungen für die Bewerbung unterhalb dieser Grenze, fordert das Finanzamt keine detaillierten Nachweise für die Bewerbungskosten ein.

Die Nichtbeanstandungsgrenze ist allerdings als intern gehandhabte – also inoffizielle – Arbeitserleichterung für Finanzbeamte und Arbeitssuchende gedacht. Das Absetzen von Pauschalbeträgen für die Bewerbung ist nur in einem bestimmten Rahmen gestattet. Es ist außerdem nicht immer vorteilhaft, die Aufwendungen für die Bewerbung pauschal abzusetzen.

Falls das Finanzamt die abgesetzten Pauschalen in der Steuererklärung nicht akzeptiert, müssten alle gesammelten Belege nachgereicht werden. Es ist daher sinnvoll, sie aufzubewahren und ordentlich abzuheften. Andernfalls entgeht einem möglicherweise eine Erstattung von tatsächlichen Kosten.

Wie viel können Sie absetzen?

Möchte jemand Pauschalbeträge für Bewerbungskosten von der Steuer absetzen, gibt es keine Garantie, dass die Aufwendungen anerkannt werden. Die Sachbearbeitenden im Finanzamt entscheiden individuell, ob sie die abgesetzten Pauschsummen für glaubhaft halten. Maximal dürften Werbungskosten bis zu 1.200 Euro ohne Nachweise berücksichtigt werden. Dabei gelten folgende Kosten als angemessene Pauschalsummen:

  • Pro Bewerbungsmappe dürfen Kosten von 8,50 Euro angesetzt werden
  • Aufwendungen für Kurz- oder Onlinebewerbungen dürfen mit 2,50 Euro pauschal abgesetzt werden
  • für Vorstellungsgespräche dürfte man zwischen 10 und 15 Euro absetzen.

Erforderlich ist der Nachweis aller durch die Bewerbung bedingten Einladungen und Absagen von potenziellen Arbeitgebern. Falls im Rahmen einer Bewerbung Übernachtungskosten angefallen sind, dürfen diese Bewerbungskosten ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.

Im Rahmen der Fahrtkostenpauschale dürfen Steuerpflichtige sämtliche Fahrtkosten, Benzinkosten, Reisekosten mit Bahn oder Bus sowie Parkhausgebühren pauschal absetzen. Dabei werden Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen oder zum Probearbeiten mit einem Pauschalbetrag von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt. Manchmal ist es jedoch günstiger, die tatsächlichen Aufwendungen in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Die Verpflegungspauschale berücksichtigt alle im Rahmen von Vorstellungsgesprächen bzw. Probearbeitstagen angefallenen Kosten. Der Verpflegungsmehraufwand darf steuerlich als Pauschale geltend gemacht werden, wenn jemand den ganzen Tag unterwegs war. Pauschal dürfen bei acht bis 24 Stunden Abwesenheit vom Heimatort 14 Euro je Tag abgesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden dürfen 28 Euro als Pauschale abgesetzt werden.