Kurzarbeitergeld beantragen: Regeln, Voraussetzungen und Antworten auf Ihre Fragen gibt es hier. | Copyright © Prostock-Studio

Corona-Krise und Kurzarbeit: Was bedeutet das?

Betriebe haben grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn sich die Auftragslage aufgrund konjunktureller Ursachen verschlechtert. Eine dieser konjunkturellen Ursachen ist der Ausbruch von Corona seit 2020. Die Bundesregierung hat daraufhin die Voraussetzungen für den Kurzarbeitergeldbezug (kurz KuG-Bezug) angepasst. Erfahren Sie, was Kurzarbeit bedeutet, wie das Kurzarbeitergeld beantragt wird und informieren Sie sich im Anschluss in unserem FAQ zum Thema Kurzarbeit – auf medienhaus-stellenanzeigen.de.

Grundsätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld

  • Ein Kurzarbeitergeld-Anspruch besteht grundsätzlich, wenn mindestens 10 Prozent aller Beschäftigten des Betriebes einen Arbeitsentgeltausfall von über 10 Prozent haben, weil das Unternehmen die Arbeitszeiten wegen einer konjunkturell bedingten schwächeren Auftragslage absenken muss.
  • Die Arbeitsagentur übernimmt bei einem KuG-Bezug des Unternehmens die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Hierfür gibt es die beiden Pauschalsätze 50 und 100 Prozent. Sie hängen vom Bezugszeitraum der KuG ab (siehe weiter unten).
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist unter normalen Umständen bis zu einem vollen Jahr möglich. Unter den Bedingungen von Corona wurde die Bezugsdauer bis Ende 2021 unter folgenden Voraussetzungen auf bis zu zwei Jahre verlängert: Wenn ein Betrieb bis zum 31.12.2020 KuG beantragt hatte, kann dieses bis zum 31.12.2021 laufen, wodurch sich bei einem Antrag schon Anfang Januar 2020 eine Bezugsdauer von rund zwei Jahren ergibt. Die Bezugsdauer darf unterbrochen werden.
  • Der Anspruch auf KuG existiert auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
  • Betriebe, die mit ihren Beschäftigten Arbeitszeitschwankungen vereinbart haben, müssen seit dem Ausbruch von Corona keine negativen Arbeitszeitkonten mehr aufbauen, die sonst den KuG-Anspruch reduziert und/oder verzögert hätten.
  • Alle sonstigen Voraussetzungen für den KuG-Bezug bleiben auch unter den Bedingungen von Corona gültig.

Höhe des Kurzarbeitergeldes während der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat schon im Frühjahr 2020 die Kurzarbeitergeld-Leistungen angehoben. Folgende Sätze gelten im April 2021: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent ihres Nettoentgelts als KuG. Bei mindestens einem Kind erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Ab dem vierten Bezugsmonat kann bei einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent der KuG-Bezug gestaffelt erhöht werden. Es ergibt sich ab dem ersten Bezugsmonat die folgende Staffelung:

  • Bezugsmonat 1 bis 3: 60 Prozent ohne Kind, 67 Prozent mit mindestens einem Kind des Nettoentgelts
  • ab Bezugsmonat 4: 70 Prozent ohne Kind, 77 Prozent mit mindestens einem Kind des Nettoentgelts
  • ab Bezugsmonat 7: 80 Prozent ohne Kind, 87 Prozent mit mindestens einem Kind des Nettoentgelts

Die Bezugsdauer von ein bis zwei Jahren (siehe oben) beginnt bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit ab drei zusammenhängenden Monaten neu. Sie muss dann neu angezeigt werden.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Wenn der erste Kurzarbeitergeld-Monat spätestens der Juni 2021 ist, erstattet die Arbeitsagentur die Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert. Der Umfang der Erstattung hängt von den Kalendermonaten mit Kurzarbeitergeld ab:

  • Die Erstattung für KuG-Monate vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 beträgt 100 Prozent.
  • Vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt sie 50 Prozent.

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Zunächst ist die Kurzarbeit anzuzeigen. Die Arbeitsagentur stellt hierfür ein Antragsformular zur Verfügung. Dieses muss ausgefüllt und unterschrieben der zuständigen Agentur für Arbeit zugeschickt werden. Bei einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung wird eine neue Anzeige erforderlich. Die Arbeitsagentur prüft die Anzeige. Wenn die Voraussetzungen für einen KuG-Bezug vorliegen, bewilligt sie den Antrag.

Der Betrieb zahlt dann allmonatlich das Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich des KuG an seine Beschäftigten aus und beantragt Monat für Monat eine KuG-Erstattung, wozu eine zum Antrag eine Abrechnungsliste auszufüllen ist. Beides geht unterschrieben an die Arbeitsagentur. Bis zum 31.12.2021 sind anstelle der sonst üblichen Anträge Kurzanträge erlaubt. Die Arbeitsagentur stellt für die Anträge einen eService bereit. Die Auszahlung des Kurzarbeitergelds erfolgt also stets rückwirkend für den letzten Monat.

Veränderungsmeldungen

Falls sich bei der Kurzarbeit im Unternehmen Veränderungen ergeben, sind diese der Arbeitsagentur zu melden. Die veränderten Angaben kennzeichnen die Firmen in der Abrechnungsliste als Korrekturen. Den dazugehörigen Antrag kennzeichnen sie als „Korrekturantrag“.

 

FAQ zu Corona und Kurzarbeit

Was ist bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit zu beachten?

Wenn nach einer Phase ohne Kurzarbeit im Betrieb diese wieder erforderlich wird, ist der Arbeitsausfall erneut anzuzeigen. Das verlangt die Arbeitsagentur aber erst ab drei zusammenhängenden Monaten der Unterbrechung. Der Arbeitsausfall ist auch dann erneut anzuzeigen, wenn der bewilligte KuG-Zeitraum aufgrund der vorherigen Arbeitsausfallanzeige noch fortdauert. Nach drei Monaten Unterbrechung beginnt die neue Bezugsdauer. Sollte die Unterbrechung weniger als drei Monate dauern, verlängert sich die Bezugsdauer einfach ohne neue Anzeige. Wenn die Unterbrechungszeit allerdings weniger als ein Kalendermonat beträgt, beeinflusst dies nicht die Bezugsdauer.

Müssen Arbeitgeber mit der Zahlung von Löhnen und Gehältern in Vorleistung gehen?

Ja, weil KuG eine Erstattungsleistung ist, die rückwirkend von der Arbeitsagentur an das Unternehmen gezahlt wird.

Wie hoch fällt das KuG während Corona aus?

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten während Corona 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Mit mindestens einem Kind werden es 67 Prozent. Bis zum 31.12.2021 gibt es bei einem KuG-Antrag für spätestens März 2021 gestaffelte Erhöhungen auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebenten Bezugsmonat. Die Bezugsmonate müssen nicht zusammenhängen. Saison-KuG wird mitgerechnet. Sollte ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte Krankengeld parallel zum KuG bezogen haben, kann lediglich das KuG beim Entgeltausfall berücksichtigt werden.

Welche Regelungen gibt es für das Transfer-KuG?

Das sogenannte Transferkurzarbeitergeld, das bei einem vollständigen Arbeitsausfall gezahlt wird, erhöht sich nicht ab dem vierten oder siebten Monat. Es bleibt bei den 60 bzw. 67 Prozent während der Corona-Pandemie. Das liegt daran, dass Transfer-KuG nicht nur einen vorübergehenden und teilweisen, sondern einen dauerhaften und vollständigen Arbeitsausfall ersetzt, bei dem ein Betrieb seine Produktion praktisch einstellt, aber keine Insolvenz anmelden muss, weil er die geringen verbleibenden Betriebskosten (meistens Mieten) noch stemmen kann. Es gibt aber in einzelnen Tarifgemeinschaften die Intention, über firmen- oder brancheninterne Sozialpläne auch das Transferkurzarbeitergeld aufzustocken.

Welche Auswirkungen hat die monatliche Zahlung von Sondervergütungen, wie der Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) und der zusätzlichen Urlaubsvergütung, auf das KuG?

Wenn solche Sonderzahlungen laut Tarifvertrag auch monatlich ausgezahlt werden können, erhöhen sie als „gezwölftelte Sonderzahlungen“ die KuG-Berechnungsgrundlage. Firmen dürfen vor dem KuG-Antrag diese Regelung einführen, falls sie bislang darauf verzichtet hatten, ihr Tarifvertrag sie aber erlaubt. Sie erhöhen damit den KuG-Bezug ihrer Beschäftigten.