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Alles, was Sie über Kündigungsschutz wissen müssen

Es gibt viele unterschiedliche Gründe, weshalb ein Arbeitgeber eine Kündigung an seinen Arbeitnehmer aussprechen muss. Doch nicht immer ist es rechtens, einen Mitarbeiter zu kündigen. Je nach Grund kann der Arbeitnehmer sich auf den Kündigungsschutz berufen, der im Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, geregelt ist. Doch wann stehen Arbeitnehmer unter dem Kündigungsschutz und wie sollte man agieren, wenn einem unrechtmäßig das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um den Kündigungsschutz.

Was bedeutet eigentlich Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor der ungerechtfertigten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schützen. Dabei unterscheiden nicht nur Juristen zwei grundsätzliche Arten des Schutzes. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ohne triftigen Grund aus dem Arbeitsverhältnis entlassen darf, sondern sich an vorgegebene Richtlinien halten muss.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Schutz vor einer Kündigung gilt für alle Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate in einem Unternehmen angestellt sind. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit bzw. der maximalen Probezeit beginnt der Kündigungsschutz für alle Angestellten, ganz gleich, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle oder auch nur einen Minijob ausführen. Auch wenn die Rechtslage des Kündigungsschutzes nicht greift, kann es dennoch sein, dass Sie als Arbeitnehmer nicht einfach so gekündigt werden dürfen. Andere Regelungen können ebenfalls greifen.

Besonderer Kündigungsschutz: Sonderkündigungsschutz

Diese Art des Kündigungsschutzes betrifft Angestellte, die aufgrund einer persönlichen Situation besonders schutzbedürftig sind. Darunter fallen sowohl schwangere Personen, Mitglieder des Betriebsrats als auch schwerbehinderte Menschen.

Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen?

Kündigungen in kleinen Betrieben: Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz nur dann greift, wenn Sie in einem Unternehmen tätig sind, das mehr als zehn Angestellte beschäftigt. Dennoch darf man nicht vergessen, dass auch Mitarbeiter in kleineren Betrieben durch andere Gesetze geschützt werden. So kann es zum Beispiel der Fall sein, dass eine Mitarbeiterin in einem Kleinbetrieb aufgrund des Mutterschutzgesetzes nicht gekündigt werden darf. Es ist wichtig, als Arbeitnehmer Ihre Rechte zu kennen, damit Sie im Fall der Fälle nicht das Opfer einer unberechtigten Betriebskündigung werden.

Arbeitnehmer mit Behinderung: Auch schwerbehinderte Menschen können, wenn das KSchG nicht in ihrem Fall greifen sollte, mithilfe des Integrationsamts prüfen lassen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtmäßig ist. Musste der Mitarbeiter den Arbeitsplatz verlassen, weil die Behinderung mit der Kündigung in Verbindung steht, kann bei Zustimmung durch das Amt eine Kündigungsschutzklage bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Auszubildende: Ebenfalls wird das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden durch besondere Regelungen geschützt. Eine Kündigung kann gegen einen Auszubildenden nur dann ausgesprochen werden, wenn für die Kündigung ein triftiger Grund vorliegt. Gerade für minderjährige Auszubildende sind spezielle Richtlinien zu berücksichtigen, die den Schutz der Azubis regeln sollen.

Was ist mit dem Kündigungsschutz, wenn ich im Betriebsrat bin? Mitarbeiter, die Mitglied im Betriebsrat sind, können von einem besonderen Kündigungsschutz profitieren. Nicht nur, dass Sie als Arbeitnehmer im Betriebsrat aktiv die Interessen der Mitarbeiter vertreten können, Sie müssen als Mitglied im Betriebsrat zum Beispiel eine Zustimmung erteilen, wenn ein Angestellter außerordentlich gekündigt werden soll. Sie genießen aber auch selbst einen besonderen Kündigungsschutz. Als Mitglied im Betriebsrat haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz, der eine ordentliche Kündigung rechtsungültig macht. Das bedeutet, als aktives Mitglied im Betriebsrat können Sie nur gekündigt werden, wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Wird die Mitgliedschaft im Betriebsrat beendet, so gilt eine Frist von einem Jahr nach Austritt aus dem Betriebsrat, nach der erst eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden darf.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Umgangssprachlich als „fristlose Kündigung“ bekannt, ist die außerordentliche Kündigung rechtsgültig, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Gründe für diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses können zum Beispiel sein, wenn der Betrieb stillgelegt werden muss oder wenn der Arbeitnehmer wegen einer Straftat, wie zum Beispiel die sexuelle Belästigung von Mitarbeitern, nicht mehr tragbar für das Unternehmen ist. Auch Diebstahl oder Körperverletzung sind ein Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Einhaltung der Kündigungsfrist

Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, muss er sich auch an die gültige Kündigungsfrist halten. Dieser schützt nicht nur den Arbeitnehmer vor dem plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes, sondern bietet dem Arbeitgeber auch Planungssicherheit für seinen Betrieb.

Laut § 622 gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen wie folgt: In unbefristeten Arbeitsverhältnissen vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum letzten Tag eines Monats. Die Kündigungsfrist erhöht sich staffelweise mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre im Betrieb tätig war.

Innerhalb der Probezeit, die maximal sechs Monate andauern darf, kann der Arbeitgeber, ebenso wie sein Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer zweiwöchigen Frist kündigen.

Was tun, wenn man die Kündigung erhalten hat?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten haben, sollten Sie als Arbeitnehmer zunächst prüfen, welcher Kündigungsgrund angegeben wurde. Eine Kündigung muss eine bestimmte Form beinhalten, unabhängig vom Kündigungsgrund, damit diese als rechtsgültig anerkannt werden kann.

Eine Kündigung muss

  • nach § 623 BGB in schriftlicher Form erfolgen (Kündigungen als Fax oder E-Mail sind
    nicht rechtsgültig).
  • die schriftliche Kündigung muss von Arbeitgeber selbst oder einem bevollmächtigten Vertreter, zum Beispiel dem Personalleiter, unterschrieben sein.
  • der Aussteller der Kündigung muss sicherstellen, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung
    zugehen kann. Dies sollte im besten Fall persönlich erfolgen oder aber als Brief per
    Einschreiben geschehen.
  • die schriftliche Kündigung muss das genaue Datum beinhalten, an dem das
    Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien endet.
  • einer Kündigung muss ein Kündigungsgrund vorausgegangen sein. Dieser muss zwar nicht
    schriftlich auf dem Kündigungsschreiben festgehalten werden, aber er muss zum Zeitpunkt
    der Kündigung vorliegen.

Die Kündigung ist rechtswidrig

Auch wenn die formalen Bedingungen des Kündigungsschreibens eingehalten wurden, kann es sein, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig ist. Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Voraussetzung ist, dass die Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens eingehen muss, ansonsten wird die Kündigung rechtskräftig.

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht den Anforderungen entspricht, wird es dem Arbeitnehmer oft nicht zugemutet, weiterhin in dem Betrieb zu arbeiten. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis rechtsgültig aufgelöst und der bisherige Arbeitgeber aufgefordert, eine angemessene Abfindung zu zahlen.

Nach einer Kündigungsschutzklage entscheidet das Arbeitsgericht über die Höhe der Abfindung. Dabei werden unterschiedliche Faktoren wie zum Beispiel

  • Dauer des Angestelltenverhältnisses,
  • Alter des Arbeitnehmers,
  • Familienstand
  • und Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.

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