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Arbeiten während der Elternzeit: Ein Leitfaden zur Elternteilzeit

Die Elternzeit gibt Müttern und Vätern die Chance, sich um das Wohl ihres Kindes zu kümmern und diesem beim Wachsen zuzusehen und sich in ihrem neuen Leben einzufinden. Dies stärkt die Bindung zwischen Eltern und Neugeborenen. Doch nicht jeder kann während der Elternzeit komplett auf seine Arbeit und die daraus resultierenden Einbußen verzichten.
Der Gedanke, während der Elternzeit mit verkürzter Arbeitszeit arbeiten zu gehen, entsteht daher in den Köpfen vieler Familien. Doch was genau es dabei zu beachten gibt, um am Ende nicht von Antragsfristen ein Bein gestellt zu bekommen, das erfahren Sie hier.

Elternteilzeit und die Auswirkungen auf das Elterngeld

Der Anspruch auf Elternteilzeit bietet frisch gebackenen Eltern, die sich in Elternzeit befinden, allgemein die Möglichkeit ihrer Arbeit weiterhin nachzugehen. Dabei wird die tatsächliche Arbeitszeit deutlich minimiert, um trotzdem noch genügend Zeit mit der Familie verbringen zu können. So bleiben sie trotz Elternzeit beruflich am Ball und können später ohne Einbußen wieder voll ins Arbeitsleben einsteigen. 

Auch lässt sich in dem Zug bequem die Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Im Normalfall sind Arbeitgeber hier sehr kulant und bieten oftmals auch flexible Gestaltungen beim Dienstantritt an, um es dem Arbeitnehmer besonders einfach zu machen. Viele bieten auch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. 

Bevor Sie sich final dazu entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten gehen, kann sich aber ein vorheriger Blick auf Ihre Finanzen durchaus lohnen. Nicht zu vergessen ist nämlich, dass sich die Teilzeitarbeit durchaus auf Ihr Elterngeld auswirkt, denn für Elterngeld gelten keinerlei Freibeträge. Diese Regelung gilt sowohl für Angestellte als auch selbständig Beschäftigte. 

Anspruch auf Elternteilzeit und Antragsfristen

Eine gute Nachricht gleich vorab: Grundsätzlich ist es Ihnen als Arbeitnehmer auch während der Elternzeit möglich noch weiterhin arbeiten zu gehen, jedoch Ihre Arbeitszeit zu kürzen. Dafür müssen Sie sich allerdings an einige Regeln halten, um Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Diese besagen: 

  • die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden darf nicht überschritten werden 
  • Sie sind bereits seit über 6 Monaten bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber 
  • Sie wollen mindestens 2 Monate in Teilzeit arbeiten 

Diese drei Grundvoraussetzungen sind in der Regel recht einfach zu erreichen. Nun gilt es jedoch, auch die Antragsfristen einzuhalten. Ist das Kind noch keine drei Jahre alt, so muss der Antrag sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit erfolgen. Ist Ihr Kind über drei Jahre alt, wird die Frist bis zu einem Alter von 8 Jahren auf 13 Wochen verlängert.

Haben Sie allerdings gar nicht vor, bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber zu arbeiten, sondern haben sich für die Elternzeit einen anderen Arbeitsplatz ausgesucht, so muss dies dennoch mit Ihrem Arbeitgeber abgesprochen werden. Dieser Antrag muss vier Wochen im Voraus geschehen und kann vom Arbeitgeber nur aus dringlichen Gründen abgelehnt werden. 

Auch dürfen Sie es nicht versäumen, sich vor der Aufnahme einer Beschäftigung einen Antrag bei der Elterngeldstelle zu stellen, um die Summe Ihres Elterngeldes neu zu berechnen. Den Antrag können Sie bequem von zu Hause aus einreichen.

Sind diese Hürden vorüber, muss der Arbeitgeber den Antrag auf Elternteilzeit genehmigen. Einspruch kann aber auch nur eingereicht werden, wenn ein dringlicher Grund vorliegt. Dieser muss auch in schriftlicher Form vom Arbeitgeber erstellt werden und die Gründe darin ausführlich aufgelistet werden. Diese Gründe können sein: 

  • Schließung einer Abteilung 
  • Auflösung der Arbeitsgruppe innerhalb der Elternzeit 
  • versäumte Antragsfrist 

Vorsicht gilt bei Teilzeit auch in Sachen Überstunden: Diese können zwar geleistet werden, dies entspricht allerdings nicht dem Sinne von Teilzeit. Konkret bedeutet das, dass Sie auf während der Elternzeit geleistete Überstunden keinen Anspruch haben, sondern nur nach Ihrer vereinbarten Arbeitszeit arbeiten sollten.

Urlaub während der Elternteilzeit

Auch innerhalb der Elternteilzeit haben Sie einen Anspruch auf Urlaub. Dieser Anspruch errechnet sich anhand der wöchentlich geleisteten Arbeitstage als Arbeitnehmer und nicht der gearbeiteten Stunden. Arbeitet man nach wie vor an fünf Tagen die Woche, jedoch mit verkürzten Stunden, so bleibt der Urlaubsanspruch gleich. Andere Fälle errechnen sich wie folgendes Beispiel:

Angenommen Sie haben Anspruch auf 30 Tage Urlaub bei 5 Tage in Vollzeit und gehen zum 1. Juli in Teilzeit. Während der Elternteilzeit möchten Sie nur zwei Tage die Woche arbeiten. Ihr Anspruch errechnet sich wie folgt: 

Für Vollzeit bis Juli: 30 : 12 Monate * 6 Monate (bis Juni) = 15 Tage Urlaub
Für die Elternteilzeit: 15 : 5 Tage * 2 Tage = 6 Tage
Insgesamt ergibt sich für Sie als Arbeitnehmer ein Anspruch auf 21 Urlaubstage.

Wichtig: Auch der im Vorfeld nicht genommene Urlaub eines Arbeitnehmers verstreicht während der Elternteilzeit nicht, sondern kann nach der Elternzeit noch genutzt werden.

Elternteilzeit und Kündigung

In Elternzeit stehen Sie als Arbeitnehmer während der gesamten Zeit und auch acht Wochen vor dessen Beginn unter besonderem Kündigungsschutz. Dies gilt auch für die Elternteilzeit.
Sollten Sie jedoch während Ihrer Elternzeit bei einem ganz anderen Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt sein, so gilt der Anspruch auf Kündigungsschutz nur für den bisherigen Arbeitgeber – nicht bei dem, bei dem Sie in Teilzeit arbeiten.  

Dennoch gibt es besondere Faktoren, die eventuell doch zu einer Kündigung führen können. Mögliche Kündigungsgründe können sowohl eine Insolvenz des Unternehmens oder aber eine komplette Stilllegung des Arbeitsplatzes sein. Sollten Sie während der Elternzeit von einer Kündigung betroffen sein, so steht es Ihnen frei dagegen zu klagen. Ab Erhalt der Kündigung haben Sie dafür drei Wochen Zeit dagegen vorzugehen, ansonsten gilt die Kündigung als akzeptiert.

Auch Ihnen als Arbeitnehmer ist es möglich während der Elternzeit zu kündigen.
Dabei müssen Sie die geltende Kündigungsfrist beachten, diese finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag. Bei Kündigung zum Ende der Elternteilzeit greift aber eine Frist von drei Monaten. Die Kündigung selbst müsste allerdings in schriftlicher Form erfolgen.

Ansonsten entfällt nach Beendigung der Elternzeit auch Ihr rechtlicher Anspruch als Arbeitnehmer auf die Arbeit in Elternteilzeit. Als Arbeitnehmer sind Sie in der Pflicht, Ihre Arbeit hinsichtlich der Arbeitszeit wieder im vollen Umfang aufzunehmen. Eventuell lässt der Arbeitgeber aber mit sich reden, sollten Sie den Wunsch hegen, weiterhin in Teilzeit zu arbeiten.

Fazit: Elternteilzeit kein allzu großes Hindernis

Spielen Sie mit dem Gedanken in Elternteilzeit zu gehen, so lassen Sie sich bitte nicht beirren von den Formalitäten wie Anträgen, Fristen etc. So ein Antrag auf Elternteilzeit ist schnell ausgefüllt und wird in der Regel recht zügig durchgewunken. Auch Arbeitnehmer sind in den meisten Fällen sehr tolerant und hinsichtlich der Arbeitszeit flexibel.