Kellnern als Zuverdienst: Ist das möglich oder gibt es gesetzliche Beschränkungen? | Copyright © Ridofranz

Nebenjob: Was müssen Sie rechtlich beachten?

Schätzungsweise geht jeder Zehnte der Bevölkerung einer Nebenbeschäftigung nach. Manchmal stehen aber auch größere Anschaffungen oder ein Urlaub an, die durch den Zuverdienst finanziert werden sollen. Andere suchen nach einer Abwechslung oder wollen sich ein zweites Standbein aufbauen. Wer einer nebenberuflichen Beschäftigung nachgehen möchte, ist an einige Voraussetzungen gebunden. In diesem Blogartikel auf medienhaus-stellenanzeigen.de wollen wir die wichtigsten Aspekte rund um den Nebenjob vorstellen.

Die nebenberufliche Beschäftigung – eine Definition

Arbeitsrechtlich gesehen besteht eine Nebenbeschäftigung dann, wenn neben dem eigentlichen Hauptberuf noch eine weitere Beschäftigung ausgeführt wird. Auch die Nebenbeschäftigung geht einher mit einem Arbeitsvertrag, indem sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Unternehmen aufgelistet sind. In der Regel bekommt die oder der Angestellte für diese Beschäftigung ebenfalls eine Vergütung. Allerdings zählen auch ehrenamtliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten, wofür der Betroffene keine Vergütung erhält, zu einem Nebenjob.

Dürfen Vorgesetzte den Nebenjob verbieten?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, da es auf die individuellen Umstände ankommt. Grundsätzlich tritt hier das Grundgesetz Artikel 12 in Kraft, das Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen das Recht auf freie Berufsausübung zusichert.

Ihre Leistungsfähigkeit darf durch die zweite Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden

Allerdings kommt es auf die Randbedingungen an. Die Interessen beider Beschäftigungen dürfen sich dabei nicht beeinträchtigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Nebenbeschäftigung nach der Arbeit ausgeführt wird und die dadurch hervorgerufene Müdigkeit am Arbeitsplatz der Hauptbeschäftigung anderen gefährlich werden könnte. Ihr Vorgesetzter muss sich 100 Prozent auf Sie und Ihre Arbeitskraft verlassen können. Ihre Leistungsfähigkeit darf nicht unter dem Zweitjob leiden. Zweifelhafte Nebenbeschäftigungen wären hier beispielsweise Nachtjobs, obwohl Sie am nächsten Tag wieder früh auf der Arbeit erscheinen müssen, oder aber auch Jobs, die in den morgendlichen Stunden vor Antritt des Hauptjobs ausgeführt werden.

Der Urlaub dient der Erholung und die Krankheit der Genesung

Der Urlaub steht allen Angestellten zu. Die Regelung können Sie in Ihrem Arbeitsvertrag Ihres Haupterwerbs nachlesen. Allen Beschäftigten steht aber ein Minimum von 20 Urlaubstagen (Werktage) zu. Diese Urlaubstage haben die Schutzfunktion, die Arbeitskraft zu regenerieren, um damit Krankheiten, wie Burn-out oder Herzinfarkte, vorzubeugen. Ihre Vorgesetzten stellen dadurch sicher, dass Sie nach dem Urlaub erholt und voll einsatzfähig am Arbeitsplatz erscheinen.

Im Arbeitsrecht tritt hier die Regelung laut § 8 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in Kraft, welche besagt, dass der Urlaubszweck (Erholung) nicht mit der nebenberuflichen Beschäftigung kollidieren sollte. Das Gleiche gilt übrigens für den Krankheitsfall: Auch Krankheitstage dienen der Genesung. Verhalten Sie sich also auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit genesungsförderlich, damit Ihr Heilungsprozess optimal gefördert werden kann.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Haben Sie sich ein Bein gebrochen und arbeiten im Lager, spricht nichts dagegen die nebenberufliche Tätigkeit online auszuführen (beispielsweise ein Onlineshop oder einen anderen online Nebenverdienst).

Beachten Sie die Arbeitszeit

Sie dürfen täglich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten. Die Grundlage bildet § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Gehen Sie also einer Vollzeitbeschäftigung von 8 Stunden nach, dürfen Sie am selben Tag nur noch 2 Stunden arbeiten. Aber nicht nur auf die Arbeitszeit sollten Sie achten, sondern auch auf die Einhaltung der Pausen.

Sie dürfen nicht bei der Konkurrenz arbeiten

Laut Wettbewerbsverbot dürfen Sie nicht bei einem Konkurrenten Ihrer Hauptbeschäftigung arbeiten. Grundlage ist hier das § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Das gilt auch für den Fall, wenn Sie sich im selben Bereich selbstständig machen und diesen als Nebenjob etablieren. So dürfen Sie nicht den Kundenstamm Ihres Hauptarbeitgebers für Ihre eigenen Zwecke missbrauchen. Außerdem sollten Sie sich nicht im komplett gleichen Bereich selbstständig machen, ansonsten kann Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Tätigkeit untersagen.

Sonderfall – Nebenamt

Besondere Bestimmungen gelten für Personen mit Beamtenstatus, in der Richterschaft oder Soldaten und Soldatinnen. Hierbei gibt es zwei verschieden Arten von Nebenbeschäftigungen: Einmal die Nebentätigkeit, die von der Dienstbehörde angeordnet wurde, und zum anderen ein Nebenjob, der freiwillig nebenbei ausgeführt wird. Jede nebenberufliche Tätigkeit muss für diese Berufsgruppen vom Dienstherrn genehmigt werden. § 100 BGB nennt einige Ausnahmen wie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeiten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen die Nebentätigkeit anzeigen, sind aber nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über die Nebenbeschäftigung zu informieren.

Geringfügige Tätigkeit als Nebenjob

Ein Minijob tritt im Arbeitsrecht in zwei Erscheinungen auf: in Form einer Beschäftigung auf geringfügiger Basis (450 Euro) und in Form einer kurzfristigen Beschäftigung (70 Arbeitstage dürfen nicht überschritten werden).

Ein Minijob ist erst dann eine geringfügige Beschäftigung, wenn das regelmäßige Gehalt von 450 Euro im Monat nicht überschritten wird. Pro Jahr liegt die Grenze bei 5.400 Euro. Voraussetzung ist hierbei die Beschäftigungsdauer von 12 Monaten. In diese jährliche Obergrenze werden Zusatzeinnahmen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld mitgerechnet. Sozialversicherungstechnisch wird der Minijob pauschal vom Arbeitgeber besteuert. Für den Minijobber oder die Minijobberin selbst fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Rentenversicherungspflicht besteht allerdings seit 2013, von der Sie sich befreien lassen können.

Zum besseren Verständnis soll anschließend noch kurz auf die kurzfristige Beschäftigung eingegangen werden, da es sich arbeitsrechtlich auch hier um einen Minijob handelt:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Das gilt aufgerechnet auf das gesamte Kalenderjahr. Diese Beschäftigungsart ist nicht an einen maximalen Verdienst gekoppelt und konzentriert sich vor allem auf Beschäftigungen, die als Saisonarbeit gelten oder in den Semesterferien ausgeführt werden können.

Sonderregelung: Aufgrund der Corona-Pandemie gilt eine höhere Grenze für kurzfristige Beschäftigungen. Das Arbeitsrecht sieht nun eine Zeitgrenze von fünf Monaten bzw. 115 Tagen im Kalenderjahr vor. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Es werden keine Beiträge der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt.

Nehmen Sie mehrere Minijobs an oder einen Zweitjob, der über der Grenze von 450 Euro liegt, fallen Steuern und Sozialabgaben an. Sie fallen dann automatisch in die Steuerklasse VI, die an sehr hohe Abgaben gekoppelt ist. Das betrifft aber nur Ihren Zweitjob. Bei Ihrem Hauptjob greift Ihre normale Steuerklasse.

Fazit

Wollen Sie eine Tätigkeit neben Ihrer regulären Arbeit nachgehen, sollten Sie sich mit den vielfältigen Voraussetzungen vertraut machen. Im schlimmsten Fall riskieren Sie bei Nichteinhaltung eine Abmahnung oder gar die fristlose Kündigung. Schauen Sie sich Ihren Arbeitsvertrag genau an. In den meisten Fällen ist eine nebenberufliche Beschäftigung dort erwähnt und muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Lassen Sie sich auch nicht in Versuchung führen, Ihren Nebenjob in Ihrem Unternehmen zu verschweigen. Durch die Abrechnung oder andere Gegebenheiten kommt so etwas meistens ans Licht, was zu schwerwiegenden Problemen führen kann. Im Zweifelsfall lassen Sie Ihre Nebenbeschäftigung rechtlich beurteilen. In den meisten Fällen darf der Arbeitgeber Ihnen eine nebenberufliche Tätigkeit nicht verwehren.