Sonntagszuschlag: Wer hat Anspruch & wie hoch ist er?
Kommen für Sie bei der Jobsuche Berufe infrage, bei denen Sie auch am Sonntag Ihrer Arbeit nachgehen? Dann lohnt es sich für Sie, sich genauer über den möglichen Zuschlag für die Sonntagsarbeit zu informieren. Ob regelmäßig oder weniger oft – mit der Arbeit am Sonntag können Sie grundsätzlich mit einem Zuschlag rechnen und Ihren Grundlohn erhöhen. In den folgenden Absätzen finden Sie alles Wissenswerte zum Sonntagszuschlag zusammengefasst, damit Sie Ihre Situation als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer besser einschätzen können.
Was genau ist der Sonntagszuschlag?
Bei dem Sonntagszuschlag handelt es sich um eine Erhöhung des Stundenlohnes für Arbeitnehmende. Vom Prinzip her ist der Zuschlag somit vergleichbar mit z. B. einem Bonus für Feiertage oder zusätzlichen Zahlungen für die Nachtarbeit. Es kann jedoch je nach Berufsfeld der Fall sein, dass ein Sonntagszuschlag nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Arbeitgeber sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet und daher bestehen für Sie als Arbeitnehmer keine verbindlichen Ansprüche. In dieser Hinsicht verhält sich der Zuschlag zur Sonntagsarbeit und zur Nachtarbeit wie der Feiertagszuschlag, da ein gesetzlicher Bonus für Feiertage ebenfalls nicht besteht.
Dennoch ist es üblich, dass der Arbeitgeber Boni wie den Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag vorsieht, denn dadurch wird die Tätigkeit für Arbeitnehmende mit höherem Grundlohn attraktiver. Bei der Jobsuche für Ihre Arbeit ist ein fehlender Zuschlag im Vertrag denkbar, obwohl am Sonntag Arbeitszeiten vorgesehen sind. In diesem Fall sollten Sie Ihren Grundlohn verhandeln oder sich an einen anderen Arbeitgeber wenden.
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Das Arbeitszeitgesetz und sonstige Regelungen
Im Arbeitszeitgesetz selbst ist eigentlich vorgesehen, dass Feiertage und der Sonntag arbeitsfreie Tage sind. Es gibt hierbei auch keine Zeitfenster, denn die Beschränkung gilt für den jeweiligen Feiertag oder Sonntag von 0 bis 24 Uhr. Dennoch ist es ersichtlich, dass auch an diesen Tagen gearbeitet wird, da manche Branchen darauf angewiesen sind bzw. für Personen bestimmte Dienstleistungen an allen Tagen zur Verfügung stehen müssen. Hierfür sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Sonntagsarbeit ist daher generell nicht illegal, wenn sie sich an die üblichen Bedingungen in der Branche hält. Es ist jedoch festgelegt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein müssen. Zudem dürfen Sonntage sowie Feiertage nicht mehr als 8 Stunden Arbeitszeit überschreiten. Dies darf auch nicht umgangen werden, indem beispielsweise ein besonders hoher Zuschlag vereinbart wird. Es kann jedoch auf 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn dies innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeglichen wird. Ein Arbeitstag von 9 bis 17 Uhr könnte beispielsweise auf 15 Uhr verkürzt werden.
Des Weiteren gelten Regeln für den Sonntagszuschlag selbst, obwohl auf den Zuschlag an sich kein Rechtsanspruch besteht. Sobald aber der Feiertagszuschlag oder der Zuschlag für Arbeit am Sonntag vertraglich festgehalten sind, müssen entsprechende Boni auch ausgezahlt werden. Andernfalls kommt der Arbeitgeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach und Sie könnten als Arbeitnehmer dagegen klagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine volle Anstellung, Teilzeitarbeit oder Minijobs handelt. Darüber hinaus entsteht ein Anspruch auf den Sonntagszuschlag, wenn das Unternehmen diesen regelmäßig freiwillig zahlt. Hier können Sie Vergleiche anfordern, wenn z. B. Arbeitskollegen unter denselben Umständen einen Zuschlag erhalten, aber Sie selbst nicht. Außerdem können betriebliche Vereinbarungen und der Tarifvertrag bindend für den Zuschlag sein.
Typische Berufe für den Sonntagszuschlag
Bei der Berufswahl oder Jobsuche kann der Sonntagszuschlag ein relevantes Kriterium sein. Einerseits kann der Sonntagszuschlag als festgelegter Bonus im Arbeitsvertrag den Grundlohn wesentlich erhöhen. Andererseits ist damit zu rechnen, dass Sie bis zu 15 Mal im Jahr am Sonntag arbeiten, da dies die gesetzliche Obergrenze ist.
Folgende Bereiche bzw. Gruppen sind vom allgemeinen Arbeitsverbot am Sonntag ausgenommen:
- Medizinische Rettungsdienste und die Feuerwehr
- Mitarbeitende bei der Polizei und Behörden
- Personal in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Seniorenheimen
- Veranstalter wie Mitarbeitende bei Messen, Märkten, Sport- und Musikaufführungen oder Theaterveranstaltungen
- Einrichtungen als Erholungs- oder Vergnügungsort wie Zoos, Themenparks, Schwimmbäder, Museen und Galerien
- Servicekräfte in Gaststätten und Hotels
- Kirchen, Verbände und Vereine
- Personal in Verkehrsbetrieben, Tankstellen und im Bewachungsgewerbe
- Arbeitende in der Landwirtschaft und der Tierhaltung
- Reisedienstleister wie Bus- und Fluggesellschaften
- Versorger im Energie- und Wasserbereich
- Forschungsarbeiten mit kontinuierlicher Durchführung
- Tätigkeiten zur Verhinderung des Verderbens von Rohstoffen
Des Weiteren gilt, dass Selbstständige auch in anderen Branchen Feiertagsarbeit oder Arbeit am Sonntag durchführen dürfen. Daher können auch Tätigkeiten, wie die eigenständige Buchhaltung, am Sonntag erledigt werden oder es darf z. B. nach dem vorgesehenen Ladenschluss sauber gemacht werden.
Angestellte Mitarbeitende können jedoch in unpassenden Branchen nicht zur Sonntagsarbeit gezwungen werden. Zudem können bei manchen Berufsgruppen teilweise Einschränkungen vorliegen, die von den Bundesländern einzeln geregelt sind. Diese können beispielsweise die Öffnungszeiten oder bestimmte Branchen betreffen. Ordnungsbehörden dürfen an Feiertagen etwa die Mindestgrenze von 15 Sonntagen überschreiten, die Öffnungszeiten von Bäckereien werden aber auf 5 Stunden am Sonntag begrenzt.
Übliche Höhe für den Zuschlag zur Sonntagsarbeit
An sich gibt es zum Sonntagszuschlag keine festgelegten Regelungen zur Höhe. Dies erklärt sich daraus, dass ein solcher Zuschlag an sich schon nicht gesetzlich garantiert ist. Wenn der Sonntagszuschlag jedoch in einer festgelegten Vergütung im Vertrag angegeben ist, dann haben Sie auch entsprechend einen Anspruch darauf. Im Normalfall beträgt der Sonntagszuschlag zwischen 25 und 50 Prozent zusätzlich zum gültigen Stundenlohn. Die Anzahl der Stunden ist dabei im Vertrag und gemäß den Arbeitszeiten nachsehbar.
Beispiel: Bei einer Arbeitszeit von 12 bis 20 Uhr an einem Sonntag würden Sie demnach bei 50 Prozent einen Bonus von 4 bezahlten Stunden gutgeschrieben bekommen.
Die genaue Höhe für den Zuschlag variiert generell abhängig von der Branche und der Region. Die Deutsche Post zahlt generell z. B. 30 Prozent, während Industrieunternehmen auch bis zu 70 Prozent laut Arbeitsvertrag anbieten. Des Weiteren ist prinzipiell auch ein kombinierter Zuschlag möglich. Für die Nachtarbeit gelten generell Boni für den Zeitraum von 23 bis 6 Uhr, die sich als Bonus mit dem Sonntagszuschlag kombinieren lassen. Kombinierte Zuschläge dieser Art sind keine Seltenheit und können auch Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt 175 Prozent betragen.
Dennoch ist dies nur gesetzlich bindend, wenn es im Vertrag festgelegt wurde. Wird explizit gesagt, dass neben dem Bonus zur Nachtarbeit kein Zuschlag für Sonntag möglich ist, dann können Sie dagegen gesetzlich nicht vorgehen. Zudem gelten Bonuszahlungen nicht simultan für den Feiertagszuschlag. Fällt ein Feiertag auf Sonntag, gilt der Zuschlag, der für diesen Fall im Vertrag festgelegt wurde. Dies kann der Bonus für Feiertagsarbeit sein, da dieser in der Regel höher ausfällt.
Steuerfrei oder nicht? Das ist zum Sonntagszuschlag zu beachten
Einen zusätzlichen Anreiz erhalten Sonntagszuschläge wegen Ihrer steuerlichen Regelungen. Diese sind nämlich steuerfrei, solange sie nicht über 50 Prozent des festgelegten Grundlohnes ausmachen. Boni über 50 Prozent sind nicht mehr steuerfrei, weswegen der allgemein verbreitete Bonus zum Sonntagszuschlag bis höchstens der Hälfte liegt.
Dennoch müssen Beträge über 50 Prozent nicht vollständig versteuert werden. Der Betrag wird anteilig ab dem Wert über 50 Prozent berechnet. Für Kombinationen, wie mit dem Feiertagszuschlag, gilt, dass der höhere Bonus steuerfrei berechnet werden kann. Eine Einschränkung hierbei ist, dass die Anrechnung zur Sonntagsarbeit außerdem von Ihrem Grundlohn abhängig ist. Beträgt der Stundengrundlohn mehr als 50 Euro, gilt für jeden geleisteten Bonus die Steuerpflicht.
Beispiel für den Bonus für Sonntagsarbeit:
Ihr Stundenlohn beträgt 40 Euro und der Zuschlag für die Arbeit am Sonntag 30 Euro. Ihr Stundenlohn liegt unter 50 Euro, wodurch die steuerfreie Anrechnung möglich ist. 50 Prozent als Obergrenze für die Steuerfreiheit sind in Ihrem Fall 20 Euro von Ihrem 40-Euro-Stundenlohn. Ihr Sonntagszuschlag mit 30 Euro liegt 10 Euro darüber, das ergibt folgendes: 20 Euro sind steuerfrei und 10 Euro werden versteuert.