3G am Arbeitsplatz: Das gilt nun in NRW
Die Corona-Pandemie nimmt aktuell wieder Fahrt auf und die Inzidenzen steigen bundesweit. Daher hat nun auch das Land NRW neue Regelungen beschlossen. So greift ab sofort die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Wer vor Ort an seinem Schreibtisch oder an der Werkbank arbeiten möchte, muss geimpft, genesen oder getestet sein. Die Verschärfung wirft bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern in NRW allerdings auch Fragen auf. Wie wird die neue Regel am Arbeitsplatz umgesetzt? Wer ist für was verantwortlich und was droht bei Nichteinhaltung der Vorgaben? Worauf Unternehmen jetzt achten müssen und wie die 3G am Arbeitsplatz genau aussieht, haben wir daher in diesem Artikel zusammengefasst.
Pflicht zu Angaben über den Impfstatus
In den kleinen Betrieben war den Arbeitgebern meist klar, welche Mitarbeiter bereits über einen Impfschutz verfügten und welche nicht. Eine Auskunftspflicht dazu gab es allerdings bisher nicht. Wenn Chefs ihre Mitarbeiter also nach einem Impfschutz gefragt hatten, konnten sich diese auf ihre Persönlichkeitsrechte berufen und die Angabe dazu verweigern. Das ist jetzt anders. Nun müssen die Arbeitnehmer offiziell Angaben zu ihrem Impfstatus machen und erklären, ob sie bereits geimpft sind oder nicht. Das erlaubt eine neue gesetzliche Regelung des Bundeslandes NRW. Demnach können Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, sollten sie diese Angaben verweigern. Wer geimpft, getestet oder genesen ist, darf an seinem Arbeitsplatz erscheinen und der Tätigkeit nachgehen. Wer sich hingegen weigert, kann durchaus nach Hause geschickt werden und das ohne Bezahlung. In der letzten Konsequenz könnte das auch einen Rauswurf aus dem Unternehmen nach sich ziehen.
Das steht in der neuen Regelung des Landes NRW
Das Land NRW hat sich für eine Verschärfung der Regelungen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens ausgesprochen. Seit dem 24. November 2021 gilt daher nun 3G am Arbeitsplatz. Das gilt unter anderem auch für den Schulbereich für alle Lehrkräfte inklusive des sonstigen Personals. Wer über keinen Impfschutz verfügt, der kann einen Test vorweisen. Da dieser nur für 24 Stunden gültig ist, müssen Mitarbeiter einen solchen Test täglich durchführen. Wer hingegen einen Nachweis über einen PCR-Test durchführt, ist für 48 Stunden auf der sicheren Seite und muss erst dann einen erneuten Test vorlegen. Die Dauer der Tätigkeit spielt dabei am Arbeitsplatz keine Rolle. Auch wenn ein Mitarbeiter beispielsweise nur drei Stunden an seinem Schreibtisch arbeitet, muss er ein negatives Testergebnis vorlegen können. Anders als zuvor muss die Testung direkt auf dem Arbeitsplatz unter Aufsicht eines Dritten stattfinden. Die Person muss mit der Durchführung von Testungen vertraut sein. Zudem kann die Person aber auch einen Bürgertest durchführen und diesen dann am Arbeitsplatz vorlegen.
Das ist die Verantwortung des Chefs
Der Leiter des Unternehmens trägt die Sorgfaltspflicht für die Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz. Die Testnachweise sind von ihm oder einer dafür beauftragten Person täglich zu überprüfen. Zudem muss laut der Verordnung des Landes NRW regelmäßig, allerdings nicht täglich, eine Dokumentation dieser Kontrolle niedergeschrieben werden. Die Erhebung der Daten bzw. deren Verarbeitung sind nach § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz zulässig.
Keine Zuschüsse und die Konsequenzen bei Nichteinhalten
Vom Arbeitgeber kommen keine Zuschüsse für die Durchführung vom Test. Dieser ist nur dazu verpflichtet, die 3G-Nachweise entsprechend zu kontrollieren und das vor dem Betreten des Arbeitsplatzes. Bei Bürotätigkeiten muss er zudem die Möglichkeit von Homeoffice schaffen, sofern hier keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Und was passiert, wenn der Arbeitgeber die 3G-Regelung nicht konsequent durchführt oder Fehler bei der Dokumentation begeht. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Das Infektionsschutzgesetz sieht in einem solchen Fall Bußgelder vor, die bis zu 25.000 Euro reichen können. Das Bundesarbeitsministerium hat erst kürzlich darüber informiert, dass sich weigernde Arbeitnehmer grundsätzlich auch kündigungsrechtliche Konsequenzen hinnehmen müssen. Sprich: Wer weder getestet noch genesen ist und auch keinen Schnelltest oder PCR-Test vorweisen will, könnte gekündigt werden.
3G am Arbeitsplatz: Regelung für Baustellen und Kundenkontakt
Nicht jeder Arbeitnehmer arbeitet aus einem Büro heraus. Oft treten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Dienst auch direkt auf der Baustelle oder beim Kunden vor Ort an. Wie ist die 3G-Regelung in einem solchen Fall geregelt? Gerade in den Bereichen der Gebäudereinigung der im Baugewerbe führt das zu erheblichen Problemen in der Praxis. Es wird daher empfohlen, die Dokumentation an den Empfängerbetrieb zu übertragen. Bei Zeitarbeitsfirmen etwa könnte die Kontrolle durch den Verleihbetrieb stattfinden. Auf Baustellen in NRW könnte beispielsweise der Polier des Abschnittes mit der Kontrolle der Tests beauftragt werden.
Fazit: 3G am Arbeitsplatz in NRW
Mit der 3G-Regelung möchte die Landesregierung gegen die derzeitige Pandemie vorgehen und die Zahlen an neuen Ansteckungen möglichst niedrig halten. Arbeitgeber sind daher zur Kontrolle und Dokumentation verpflichtet – Mitarbeitern hingegen drohen im Zweifel bei Nichteinhalten Konsequenzen. Diese reichen von einer hohen Geldstrafe bis hin zu fristlosen Kündigung. In verschiedenen Bereichen wie dem Baugewerbe muss sich zeigen, wie die Testpflicht in der Praxis kontrolliert werden kann, da hier oft Empfangsbereiche wie in einem klassischen Bürokomplex wegfallen.